§ 30 Steuergeheimnis
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 491
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.10.2017 – 15 A 651/14Zitiert von 8
- OVG NRW, 06.11.2018 – 15 A 2638/17Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 07.02.2008 – 7 K 131/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.11.2015 – 8 A 1074/14Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.11.2015 – 8 A 1126/14Zitiert von 5
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 · Flick-UntersuchungsausschußZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- VG Gelsenkirchen, 04.05.2026 – 19 K 6006/24
- OVG NRW, 22.04.2026 – 4 B 102/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-1 (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-2 (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-3 (3) Den Amtsträgern stehen gleich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-4 (4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-5 (5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-6 (6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-8 (8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-9 (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-10 (10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/30#abs-11 (11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.